Beschaffung digitaler Endgeräte für den Schulunterricht

Pressemeldung

Durch die derzeitig pandemiebedingte Aussetzung des Präsenzunterrichtes ist es seit dem 01.01.2021 grundsätzlich möglich, dass das Jobcenter die Beschaffung digitaler Endgeräte für den Schulunterricht als unabweisbaren Bedarf zuschussweise finanziert.

Wichtig: Es können keine Kosten für Geräte übernommen werden, welche vor dem 01.01.2021 angeschafft wurden.

Grundsätzlich berechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Berechtigt sind auch solche Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Maßgeblich ist außerdem die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht (auch wenn diese aufgrund der landesinternen Möglichkeiten freiwillig erfolgt).

Unabweisbar ist der Bedarf insbesondere, wenn die geltend gemachte Ausstattung mit digitalen Endgeräten für Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht erforderlich ist und nicht anderweitig - insbesondere durch Zuwendungen Dritter - gedeckt wird. Das Jobcenter hat in geeigneter Weise zu prüfen, ob den Leistungsberechtigten ein digitales Endgerät von den jeweiligen Schulen, den Schulträgern oder sonstigen Dritten zur Verfügung gestellt wurde oder gestellt werden kann. Als „Zuwendung Dritter“ kommt hier insbesondere die Ausleihe eines Schulcomputers in Betracht. Eine Bestätigung der Schule oder des Schulträgers über die Notwendigkeit eines Computers zur häuslichen Teilnahme am Schulunterricht und über eine nicht vorhandene Ausleihmöglichkeit genügt als Nachweis der Unabweisbarkeit.

Die Höhe des Mehrbedarfs ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und sollte im Regelfall den Gesamtbetrag von 350,00 EUR je Schülerin oder Schüler für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör, z. B. Drucker, Erstbeschaffung von Druckerpatronen) nicht übersteigen. Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft wird grundsätzlich nur ein Drucker finanziert, gegebenenfalls kann ein Mehrbedarf auch nur zur Beschaffung eines Druckers anerkannt werden.

Wenn Sie einen entsprechenden Bedarf beim Jobcenter geltend machen wollen, fügen Sie bitte zur zügigen Bearbeitung Ihres Anliegens möglichst den o. g. Nachweis in Form einer Bescheinigung der Schule oder des Schulträgers (Stadt Oberhausen) bei. Aus diesem Nachweis muss auch hervorgehen, welche Geräte konkret zur Teilnahme am pandemiebedingten Distanzunterricht erforderlich sind.

 


Ihr Jobcenter Oberhausen

Zurück