Fragen und Antworten zum Bürgergeld - Teil 1
Das Arbeitslosengeld II wird abgeschafft - dafür kommt zum Jahreswechsel das Bürgergeld. Was ist neu? Was ändert sich? Und was müssen Kundinnen und Kunden des Jobcenters jetzt beachten? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Wer bekommt Bürgergeld?
Das Bürgergeld kann bekommen, wer auch bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Sozialgeld hatte. Wer bereits solche Leistungen bezieht, muss zum 1. Januar 2023 keine neuen Anträge stellen, der höhere Regelsatz wird automatisch ausgezahlt.
Wie hoch ist das Bürgergeld?
Zum 1. Januar steigt der monatliche Regelsatz für alleinstehende Erwachsene von 449 Euro um 53 Euro auf 502 Euro. Wer jünger als 25 Jahre alt ist und bei den Eltern wohnt, bekommt 402 Euro, Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren kriegen künftig 420 Euro und für Kinder von sechs bis 14 Jahren gibt es 348 Euro. Bei Kindern unter sechs Jahren sind es 318 Euro.
Was ist mit den Sanktionen?
Das sogenannte Sanktionsmoratorium, wonach Leistungskürzungen für den Zeitraum von einem Jahr weitgehend ausgesetzt waren, endet zum Jahreswechsel. Im Falle von Pflichtverletzungen müssen die Jobcenter ab Januar wieder Minderungen aussprechen. Bei einem Meldeversäumnis liegt die Minderung bei 10 Prozent, bei den anderen Pflichtverletzungen sind diese gestaffelt. Beim ersten Verstoß 10 Prozent für einen Monat, 20 Prozent für zwei Monate beim wiederholten Verstoß sowie 30 Prozent für drei Monate bei einem weiteren Verstoß.
Was ändert sich bei den Kosten für die Unterkunft?
Mit dem Bürgergeld haben Bezieherinnen und Bezieher eine einjährige Übergangszeit, in der das Jobcenter die tatsächlichen Kosten für ihre Unterkunft übernimmt – unabhängig davon, wie groß die Wohnung ist. Wer also in seinem ersten Jahr Bürgergeld bezieht und in einer besonders großen oder teuren Mietwohnung lebt, muss zunächst keine Sorge haben, dass die Wohnsituation zum Nachteil wird. Erst nach Ablauf eines Jahres prüft das Jobcenter, ob die Unterkunft angemessen ist.
Was genau bedeutet Schonvermögen und welche Rolle spielt es?
Mit dem Schonvermögen ist das Vermögen gemeint, das die Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld nicht antasten müssen, wenn sie Leistungen bekommen. Zukünftig beträgt das Schonvermögen im ersten Jahr 40.000 Euro für das antragstellende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für jede weitere Person 15.000 Euro. Liegt also Geld auf dem Sparkonto, muss es bis zu dieser Höhe nicht angetastet werden, auch wenn Sozialleistungen bezogen werden.
Dürfen Bürgergeld-Bezieherinnen bzw. -Bezieher dazu verdienen?
Ja. Durch höhere Freibeträge dürfen bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro 30 Prozent davon behalten werden. Junge Menschen behalten das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro). Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.
Weitere Kernelemente des Bürgergelds – etwa die erweiterten Fördermöglichkeiten, das Weiterbildungsgeld oder der neue Kooperationsplan, der die Eingliederungsvereinbarung ablöst – werden erst ab Juli 2023 in Kraft treten.
Mit dem Bürgergeld machen wir unseren Sozialstaat noch sicherer, moderner und bürgerfreundlicher und bringen die Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die Höhe der Zeit. Wir stellen Aus- und Weiterbildungen in den Mittelpunkt und machen unser Land fit für die Herausforderungen der Zukunft. Alle Informationen zum Bürgergeld finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: www.bmas.de/buergergeld