Fragen und Antworten zum Bürgergeld - Teil 2

Was ändert sich mit der Bürgergeldreform zum 1. Juli?

Zum 1. Juli treten die Elemente des Bürgergeldgesetzes in Kraft, die die Unterstützung der Menschen auf ihren Weg in den Arbeitsmarkt betreffen. Geringqualifizierte sollen auf dem Weg zu einer beruflichen Weiterbildung unterstützt werden. Qualifizierung bekommt einen höheren Stellenwert und mit der ganzheitlichen Betreuung kann das Jobcenter seine Kundinnen und Kunden in vielerlei Hinsicht begleiten. Außerdem ersetzt der Kooperationsplan die bisherige Eingliederungsvereinbarung und beim Einkommen sind neue Freibeträge zu berücksichtigen.

Inwiefern werden Aus- und Weiterbildungen künftig noch mehr unterstützt?

Der Gesetzgeber hat die Förderung der beruflichen Weiterbildung deutlich gestärkt, unter anderem durch den Wegfall des Vermittlungsvorrangs: Leistungsbeziehende müssen nicht mehr schnellstmöglich in eine Arbeitsstelle vermitteln werden, sondern die dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat Vorrang. Darüber hinaus darf künftig ein Berufsabschluss auch in drei statt zwei Jahren nachgeholt werden.

Zudem gibt es nun mehr finanzielle Anreize: Die bestehenden Weiterbildungsprämien für das Bestehen der Zwischen- und Abschlussprüfung werden dauerhaft beibehalten (insgesamt 2500 Euro). Darüber hinaus gibt es für die Teilnahme an einer abschlussorientierten Qualifizierung, also v.a. einer Umschulung, zusätzlich zum Regelbedarf ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro. Auch für die Teilnahme an Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss zielen und länger als acht Wochen dauern, gibt es einen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro. Der Bürgergeldbonus wird auch für bestimmte Leistungen aus dem Jugendlichen-Bereich gezahlt, nämlich für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, für die Vorphase zur Assistierten Ausbildung sowie für die Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender Jugendlicher.

Ein Antrag zur Auszahlung des Weiterbildungsgeldes bzw. des Bürgergeldbonus ist nicht erforderlich: Wenn die Voraussetzungen vorliegen, werden diese automatisch im Folgemonat ausgezahlt.

Was ist mit Qualifizierungen, die vor dem 1. Juli begonnen haben?

Für abschlussorientierte Weiterbildungsmaßnahmen, die vor dem 1. Juli begonnen haben, aber erst nach dem 30. Juni beendet werden, erhalten Teilnehmende ab dem 1. Juli ebenfalls das Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro monatlich.

Was bedeutet "ganzheitliche Betreuung"?

Bei der „ganzheitlichen Betreuung“ wird die jeweilige Lebenssituation des Bürgergeld-Beziehenden mit seinen individuellen Problemlagen insgesamt in den Blick genommen. Mithilfe eines persönlichen, ganzheitlichen Coachings sollen Betroffene noch besser dabei unterstützt werden, wieder eine dauerhafte Arbeit aufnehmen zu können. Ziel ist der Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit.

Welche neuen Hinzuverdienstregelungen wird es ab dem 1. Juli für Bürgergeld-Beziehende geben?

Für Menschen, deren Einkommen aus Arbeit so gering ist, dass sie zusätzlich Bürgergeld erhalten, gelten neue Freibeträge: Damit steht ihnen mehr Geld zur Verfügung als bisher. Durch höhere Freibeträge dürfen bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro 30 Prozent davon behalten werden. Junge Menschen behalten das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs, das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung und das Taschengeld aus einem Bundesfreiwilligendienst bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro). Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt komplett unberücksichtigt. Außerdem wird das Mutterschaftsgeld künftig nicht mehr angerechnet.

Was ändert sich durch die Einführung des Kooperationsplans?

Der Kooperationsplan ersetzt die bisherige Eingliederungsvereinbarung. Er ist eine Vereinbarung zwischen dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und dem Jobcenter, in dem das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung in das Arbeitsleben in klarer und verständlicher Sprache festgehalten werden. Es geht um den Weg, eine Arbeitsstelle dauerhaft zu bekommen, und um die Ausrüstung für diesen Weg, die vom Jobcenter zur Verfügung gestellt wird. Hauptunterschied zwischen Eingliederungsvereinbarung und Kooperationsplan ist, dass es bei dem Kooperationsplan keine Rechtsfolgenbelehrung gibt: Hält sich der Bürgergeld-Berechtigte nicht an die Vereinbarung, drohen nicht sofort Sanktionen, also Leistungsminderungen. Es soll eine Kooperation auf Augenhöhe zwischen LeistungsbezieherIn und Integrationsfachkraft des Jobcenters stattfinden.

Wandeln sich bestehende Eingliederungsvereinbarungen zum 1. Juli automatisch in einen Kooperationsplan um?

Nein, bestehende Eingliederungsvereinbarungen wandeln sich nicht automatisch in einen Kooperationsplan um. Bis Ende des Jahres 2023 sollen die bestehenden Eingliederungsvereinbarungen in Kooperationspläne umgeschrieben werden, indem die Integrationsfachkraft des Jobcenters und der Bezieher bzw. die Bezieherin von Bürgergeld gemeinsam einen (neuen) Kooperationsplan erarbeiten.

Was passiert, wenn sich die Integrationskraft und der Kunde bzw. die Kundin nicht auf einen Kooperationsplan einigen können?

Gibt es Unstimmigkeiten zwischen Integrationsfachkraft und arbeitssuchender Person über die Inhalte des Kooperationsplans, so ist gesetzlich ein Schlichtungsverfahren vorgesehen.  Ziel ist, dadurch die gemeinsame Abstimmung eines Kooperationsplans zu erreichen. An dem Schlichtungsverfahren soll eine unabhängige, nicht weisungsgebundene Person teilnehmen. Das Schlichtungsverfahren muss nach spätestens vier Wochen beendet sein. Während dieser Zeit dürfen keine Leistungsminderungen aufgrund von Pflichtverletzungen seitens des Jobcenters verhängt werden.

Welche Änderungen sind bereits zum 1. Januar eingetreten?

Zum 1. Januar wurde mit der ersten Stufe der Bürgergeldreform unter anderem bereits der Regelbedarf erhöht und sogenannte Karenzzeiten für Wohnen und Vermögen wurden eingeführt. Details zu den seit Januar geltenden Regelungen finden Sie hier.

Zurück