Arbeitgeber/in

Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation)

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung

Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten Menschen in Ausbildungsberufen können Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gewährt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht möglich ist.

Die Ausbildungszuschüsse sollen regelmäßig 60 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. gravierende Behinderung bedingt besondere Aufwendungen des Ausbildungsbetriebes) können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr gezahlt werden.

Arbeitshilfen für behinderte Menschen

Für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen können Zuschüsse gewährt werden, soweit dies für eine dauerhafte Teilhabe des behinderten Menschen erforderlich ist und eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - Teil 2 nicht besteht.

Probebeschäftigung behinderter Menschen

Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter Menschen bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine dauerhafte berufliche Eingliederung erreicht werden kann.

Übernommen werden alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten wie z. B. Lohn-/ Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Allgemeine Hinweise:

Die für den Arbeitnehmer zuständige Agentur für Arbeit entscheidet, ob es sich um einen Fall von beruflicher Rehabilitation handelt. Nach dieser Entscheidung kann der Träger der Grundsicherung die für die Integration notwendigen Hilfen bewilligen.