Arbeitgeber/in

Leistungen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen

Schwerbehinderung besteht, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 können unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agenturen für Arbeit gleichgestellt werden.

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen

Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von schwer behinderten Menschen können Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder einer vergleichbaren Vergütung gezahlt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht möglich ist.

Die Zuschüsse sollen regelmäßig 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung oder der vergleichbaren Vergütung für das letzte Ausbildungsjahr einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung/ sonstigen Vergütung im letzten Ausbildungsjahr übernommen werden. Die Zuschüsse werden für die Dauer der Aus- oder Weiterbildung gezahlt.

Bei Übernahme schwer behinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse gezahlt wurden

Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene schwer behinderte Menschen

Zur Eingliederung von besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen können Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten gewährt werden.

Die Höhe und Dauer richtet sich nach dem Umfang der Minderleistung und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Eingliederungszuschüsse dürfen 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Berücksichtigungsfähig sind die regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelte und die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen. Der Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird pauschal mit 20 Prozent des Arbeitsentgelts in die Berechnung des Zuschusses einbezogen.

Die Förderungsdauer darf 36 Monate bzw.

  • 60 Monate bei schwer behinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und
  • 96 Monate bei schwer behinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
    nicht übersteigen.

Nach einer Förderdauer von zwölf Monaten (bei schwer behinderten Menschen, die bei der Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, nach 24 Monaten) wird der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers um mindestens zehn Prozentpunkte jährlich vermindert.