Arbeitnehmer/in

Kooperationsplan

Wie sehen Ihre nächsten Schritte in Richtung Arbeitsleben aus? Welche Unterstützung brauchen Sie vom Jobcenter, damit Sie beruflich wieder Fuß fassen können? Und was sollten Sie persönlich tun, damit sich Ihre beruflichen Chancen verbessern? Gemeinsam erarbeiten wir mit Ihnen einen sogenannten Kooperationsplan, der kurz und knapp in einfacher Sprache eine Art gemeinsamen Fahrplan in Richtung Arbeits- oder Ausbildungsmarkt festlegt.

Der Kooperationsplan ersetzt ab dem 1. Juli 2023 die bisherige Eingliederungsvereinbarung. Hauptunterschied ist, dass es bei dem Kooperationsplan keine Rechtsfolgenbelehrung gibt: Damit drohen nicht sofort Sanktionen, also Leistungsminderungen, wenn Sie sich nicht an die dort festgelegten Punkte halten. Im Mittelpunkt steht die vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit.

Gibt es Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrer Integrationsfachkraft im Jobcenter über die Inhalte des Kooperationsplans, so kann ein Schlichtungsverfahren helfen. Dieses ist gesetzlich vorgeschrieben. Ziel ist, dadurch die gemeinsame Abstimmung eines Kooperationsplans zu erreichen. An dem Schlichtungsverfahren soll eine unabhängige, nicht weisungsgebundene Person teilnehmen. Das Schlichtungsverfahren muss nach spätestens vier Wochen beendet sein. Während dieser Zeit dürfen keine Leistungsminderungen aufgrund von Pflichtverletzungen seitens des Jobcenters verhängt werden.

Sie haben mit Ihrer Integrationsfachkraft bereits eine Eingliederungsvereinbarung getroffen? Diese wandelt sich nicht automatisch zum 1. Juli 2023 in einen Kooperationsplan um: Bis Ende 2023 sollen bestehende Eingliederungsvereinbarungen in Kooperationspläne umgeschrieben werden, indem die Kundinnen und Kunden des Jobcenters mit ihrer Integrationsfachkraft im Jobcenter einen (neuen) Kooperationsplan erarbeiten.