Geldleistungen

Geld zum Leben

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts wird vom Gesetzgeber jährlich festgelegt und fortgeschrieben.

Der Regelbedarf ist Bestandteil vom Bürgergeld und soll insbesondere den notwendigen Bedarf für Ernährung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und für eine Teilnahme am kulturellen Leben decken.

aktuelle Regelsätze ab 01.01.2023

Personen Regelbedarf
Alleinstehende und Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Partner 502 €
zwei volljährige (Ehe-) Partner in der Bedarfsgemeinschaft jeweils 451 €
Kleinkinder von 0 - 5 Jahren 318 €
Kinder von 6 - 13 Jahren 348 €
Jugendliche von 14 - 17 420 €
Personen unter 25 Jahren, die ohne Genehmigung des Jobcenters aus- oder umziehen 402 €
Personen unter 25 Jahren ohne eigenen Haushalt 402 €

Geld für besondere Situationen

Bei entsprechend festgestellten Bedarf bzw. Anspruch werden auf Antrag für verschiedene besondere Lebenssituationen weitere Geld- oder Sachleistungen als Mehrbedarfe gewährt.

Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:

  • Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs
  • Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden
  • Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt
  • Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht - z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind -, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt. Besteht ein einmaliger besonderer Bedarf, ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar ist
  • Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird - bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe - ein pauschaler gestaffelter Mehrbedarf anerkannt. Höhere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden
  • Für voll erwerbsgeminderte Bürgergeld-Empfänger wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehinderten­ausweises mit dem Merkzeichen G sind
  • Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder
Alter Prozent
1 Kind unter 7 Jahren 36 %
1 Kind über 7 Jahren 12 %
2 oder 3 Kinder unter 16 Jahren 36 %
2 Kinder über 16 Jahren 24 %
4 Kinder 48 %
ab 5 Kinder 60 %

Einmalige Leistungen

Folgende einmalige Leistungen können ggf. gewährt werden:

  • für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (bei erstmaliger Gründung eines eigenen Hausstandes!)
  • für die Erstausstattung für Schwangerschaftsbekleidung und Geburt
  • für Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten