Geldleistungen

Leistungsminderungen

Jede und jeder hat das Recht auf eine menschenwürdige Grundsicherung, wenn der eigene Unterhalt sonst nicht zu gewährleisten ist.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, ist aber auch dazu verpflichtet, selbst daran mitzuwirken, soweit es geht, aus der Hilfebedürftigkeit herauszukommen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 5. November 2019 zu den Leistungsminderungen im SGB II einen klaren Rahmen gesetzt. Die verfassungsgemäße rechtliche Umsetzung des Urteils ist mit dem Bürgergeld-Gesetz erfolgt.

Mit dem Bürgergeld wird es die bisherigen Leistungsminderungen nicht mehr geben. Es wird immer genau geprüft, in welchem Fall eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist, besondere Härten müssen berücksichtigt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben geschützt, junge Menschen erhalten im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot und müssen nicht mehr mit höheren Leistungsminderungen rechnen. Damit setzen wir die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich um.

Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.

Die Leistungen dürfen insgesamt um maximal 30 Prozent des Regelbedarfes gemindert werden. Bis zu dieser Maximalhöhe können sich Minderungen im Einzelfall auch aufaddieren. Kosten für Miete und Heizung dürfen nicht gekürzt werden.

Anhörung

Bevor eine Sanktion durch einen Sanktionsbescheid umgesetzt wird, werden Sie angehört. Im Rahmen dieser Anhörung erhalten Sie Gelegenheit, zu den Vorgängen Stellung zu nehmen und ggf. nachträglich einen wichtigen Grund nachzuweisen.