Geldleistungen
Leistungsminderungen
Wer Grundsicherungsgeld beantragt oder erhält, ist aber auch dazu verpflichtet, selbst daran mitzuwirken, aus der Hilfebedürftigkeit herauszukommen.
Wer zum Beispiel eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, obwohl diese zumutbar ist (sogenannte Pflichtverletzung), muss mit einer Minderung der Leistungen zum Lebensunterhalt von 30 Prozent für drei Monate rechnen.
Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 30 Prozent für einen Monat gemindert. Beim ersten Meldeversäumnis erfolgt keine Minderung, beim zweiten Meldeversäumnis wird um 30 Prozent gemindert. Ab dem dritten Meldeversäumnis werden die Leistungen zum Lebensunterhalt eingestellt und die Leistungen für Unterkunft und Heizung noch einen Monat gewährt. Erfolgt keine Meldung werden nach dem Monat auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung eingestellt.
Anhörung
Bevor eine Sanktion durch einen Sanktionsbescheid umgesetzt wird, werden Sie angehört. Im Rahmen dieser Anhörung erhalten Sie Gelegenheit, zu den Vorgängen Stellung zu nehmen und ggf. nachträglich einen wichtigen Grund nachzuweisen.